Nach einem schönen Wort Eberhard Schmidts ist es „die große Idee des Rechtsstaats, daß der Staat sich selbst mißtraut“. Deshalb kennt das Grundgesetz das außerordentliche Rechtsmittel der Verfassungsbeschwerde. Der Einzelne kann so beim Bundesverfassungsgericht jeden ihn belastenden Akt der hoheitlichen Gewalt – sei es ein Gesetz, ein Verwaltungsakt oder ein gerichtliches Urteil – auf die Vereinbarkeit mit seinen Grundrechten prüfen lassen. So einfach der Sinn dieses Rechtsbehelfs ist, so schwierig gestaltet sich seine Realisierung in der Praxis. Schließlich steht die Verfassungsbeschwerde meist am Ende eines mehrgliedrigen Instanzenzuges, bei dem auch die Fachgerichte an die Verfassung gebunden und zur Grundrechtskontrolle berufen sind. |
Das Bundesverfassungsgericht prüft nicht, ob deren Entscheidung rechtlich richtig ist, sondern nur, ob sie gegen spezifisches Verfassungsrecht verstößt. Das Nadelöhr einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde ist daher denkbar klein. Wir führen Verfassungsbeschwerden – hauptsächlich, aber nicht ausschließlich – im gesamten Strafrecht, gleich ob sie sich gegen Durchsuchungsanordnungen und Haftbefehle, Strafurteile oder Maßnahmen im Strafvollzug richten, vorausgesetzt, wir sehen eine Chance, durch das Nadelöhr hindurchzukommen. |